Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Preise – Zahlung
1.1.Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk ohne Verpackung
und Fracht sowie für alle Leistungen auschließlich Versicherung, Umsatzsteuer und Grenzabgaben.
Die Umsatzsteuer wird von uns im jeden Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
1.2.Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Monate nach Abschluss ausgeliefert werden sollen, unsere Einkaufspreise und der für uns gültige Lohn – und Gehaltstarif bis zu Ausführung des Auftrags, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.
1.3.Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen spätestens 21 Tage nach Rechnungsdatum
ohne zu bezahlen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
Skonto – Zahlungen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung frühere Leistungen nicht im Rückstand
befindet. Im übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung oder, falls nach Katalog bestellt worden ist, die im Katalog angegebenen Preise und Zahlungsbedingungen. Bei Kleinaufträgen bis € 30,- und Erstbestellungen behalten wir uns den Verstand per Nachnahme vor.
1.4.Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft
erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt,
wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer
dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch anderen Geschäften,
sofort fällig; soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung
gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
1.5.Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz nach dem Diskontsatz –
öberleitungs-Gesetz fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller
ist verpflichtet, allen durch seinen Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für Kosten der Rechtsverfolgung/Zwangsvollstreckung.
1.6.Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an
Erfüllungs statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Wiederstand einzustehen.
Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf
Anforderung unverzüglich zu erstatten.
1.7.Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
2.Versicherung – Versand – Gefahrübergang – Rücknahme von Verpackungen
2.1.Warensendungen versichern wir auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren.
2.2.Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem
Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
2.3.Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung
der Ware geht mit der Absendung in unserem Werk oder, wenn die Ware nicht versand werden kann oder soll,
mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
2.4.Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller
die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
3.Leistungsfristen und – Termine – Teillieferungen
3.1.Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden.
3.2.Eine nur ihrer Dauer nach bestimmter Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
3.3.Eine Lieferfrist oder Liefertermin gilt als bewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in
denen die Ware nicht versandt werden oder soll, die Anzeige über Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist
unser Werk verlassen hat.
3.4.Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb persönlichen Einflußbereiches liegen
(wie z. B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo,
Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern,
Einschränkung des Energieverbrauches, Betriebsstörungen u.ä.), verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungs-Termin um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eignes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nach dem
wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
3.5.Befindet sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung bzw. Erfüllung der Gewahrleisstung in Verzug, kann
der Besteller nach einer 5 wochigen Frist Ablehnungsandrohung vom Vertrage zurücktreten bzw. Wandlung oder
Minderung verlangen, soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist seiner Leistungsverpflichtung bzw.
Gewahrleistungspflicht nachgekommen ist.
3.6.Aus der Überschreitung von Fristen für die Leistung bzw. Erbringung der Gewährleistung kann der Besteller
keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden bzw. Mangelfolgeschäden geltend machen, es sei denn, dass die Überschreitung
der Fristen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruft.
3.7.Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, dürfen wir nach Ablauf von zwei
Wochen seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% der Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen oder die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einlagern.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sie zuberechnen.
4.Eigentumsvorbehalt
4.1.Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unseres sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum.
Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen
haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
4.2.Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum erwerben,
sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit
seiner Entstehung auf uns über.
4.3.Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums – oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen können,
tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche
Übergabe wird durch die Vereinbarung, das der Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte
Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum
oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.